Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rent for Event gültig ab 01.01.2021

Rent- for- Event.com, Würzburg­er Straße 41, 97246 Eibelstadt

§ 1 Geltungsbereich

Allen Ange­boten, Liefer­un­gen und Leis­tun­gen von Rent-for-Event bezüglich der Durch­führung von Ver­anstal­tun­gen und Ver­mi­etung von Equip­ment liegen diesen all­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen zugrunde. Zusät­zliche und abwe­ichende Bes­tim­mungen bedür­fen zu Ihrer Wirk­samkeit der Schrift­form. Doku­mentenechte Faxschreiben oder Mails mit einges­can­ntem Anhang wer­den anerkannt.

Die eventuelle Unwirk­samkeit einzel­ner Bes­tim­mungen dieser AGB’s aber auch einzel­ner Ver­tragspunk­te berührt nicht die Rechts­gültigkeit dieses Ver­trages, son­dern zieht eine Erset­zung der Klauseln durch solche nach sich, die nach dem gel­tenden Recht und dem wirtschaftlichen Sinne des Ver­trages am näch­sten sind.

§ 2 Vertragsabschluss

Unsere Ange­bote sind freibleibend. Ein Ver­trag kommt durch bei­d­seit­ige Unterze­ich­nung des Auf­trages zus­tande. Im Falle von Vol­lka­u­fleuten kann dies auch durch schriftliche Bestä­ti­gung des Auf­trages durch den Auf­trag­nehmer erfolgen.

§ 3 Zahlungsbedingungen

Sind keine anderen Vere­in­barun­gen getrof­fen, ist der vere­in­barte Preis für die vom Auf­trag­nehmer zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen spätestens am Ver­anstal­tungstag vor Beginn des Events zu 100 % zu zahlen. Skon­toabzüge wer­den nach Absprache gewährleis­tet. Erfol­gen die Zahlun­gen nicht zu dem vere­in­barten Zeit­punkt, behält sich der Auf­trag­nehmer das Recht vor, wegen ein­seit­iger Nichter­fül­lung seit­ens des Auf­tragge­bers vom Ver­trag zurück­zutreten und Schaden­er­satz zu fordern. Die Höhe des Anspruchs wird im Einzelfall berech­net, beläuft sich aber min­destens auf die Summe des vere­in­barten Hon­o­rars. Fern­er ist der Auf­trag­nehmer im Falle von Zahlungsverzug berechtigt, Verzugszin­sen in Höhe von min­destens 3 % über dem jew­eili­gen Basis­satz des Diskontsatzüber­leitungs­ge­set­zes zu berech­nen. Eine Aufrech­nung ist nur zuläs­sig mit recht­skräftig gestell­ten Forderungen.

Ein Zurück­be­hal­tungsrecht ist nur in den Fällen zuläs­sig, in denen die Hon­o­rar­forderung auf dem­sel­ben Recht beruht.

Kaufge­gen­stände bleiben bis zur Voll­ständi­gen Zahlung Eigen­tum von Rent-for-Event, Chris­t­ian Schenk.

§ 4 Änderungsvorbehalt

Der Auf­trag­nehmer ist berechtigt, die vere­in­barten Ver­tragsleis­tun­gen in zumut­bar­er Weise für den Auf­tragge­ber zu ändern (z. B. bei dem Aus­fall von Kün­stlern und Mod­er­a­toren) so weit dadurch der Wert der Leis­tun­gen nicht zum Nachteil des Auf­tragge­bers unzu­mut­bar geän­dert wird. In der kün­st­lerischen Gestal­tung des Pro­gramms ein­er Ver­anstal­tung ist der Auf­trag­nehmer frei.

§ 5 Rück­tritt des Auftragnehmers

Neben dem bere­its ange­führten Recht auf Rück­tritt wegen man­gel­nder Sich­er­stel­lung der Zahlun­gen (§ 3) ist der Auf­trag­nehmer in fol­gen­den Fällen zum Rück­tritt berechtigt:

Man­gel­nde Mitwirkung des Auf­tragge­bers, so dass eine erfol­gre­iche Umset­zung des Ver­trages nicht möglich ist (siehe § 7)

Aus­fall von Kün­stlern, Mod­ulen oder Leis­tun­gen drit­ter Seite, ohne das in zumut­bar­er Weise gelingt, adäquat­en Ersatz zu schaffen.

Grund­sät­zlich hat der Auf­tragge­ber im Falle eines berechtigten Rück­tritts keinen Anspruch auf Schaden­er­satz. Dieser kann nur bei Fahrläs­sigkeit oder groben Ver­schulden des Auf­trag­nehmers ver­langt wer­den und beläuft sich auf die Höhe des vere­in­barten Hon­o­rars. Dem Auf­tragge­ber bleibt das Recht vor­be­hal­ten eine Min­derung des Schaden­er­satzes zu ver­lan­gen, soweit er den Nach­weis führt, dass kein oder nur ein gerin­ger­er Schaden als die ver­langte Pauschale ent­standen ist.

§ 6 Rück­tritt des Auftraggebers

Bis zum Tag der Ver­anstal­tung kann der Auf­tragge­ber vom Ver­trag zurück­treten. Die Erk­lärung bedarf der Schrift­form. In diesem Fall ist der Auf­tragge­ber verpflichtet, Schaden­er­satz ein­schließlich des ent­gan­genen Gewinns zu leis­ten. Der Auf­trag­nehmer ist berechtigt, anstelle ein­er detail­lierten Schadens­berech­nung eine pauschalierte Entschädi­gung zu fordern.

Diese gestal­tet sich wie folgt:

Rück­tritt nach Ver­tragsab­schluss bis 30 Tage vor Erfül­lung: 30 % des Honorars

Rück­tritt nach Ver­tragsab­schluss zwis­chen 30 und 15 Tage vor Erfül­lung: 50 % des Honorars

Rück­tritt nach Ver­tragsab­schluss zwis­chen 15 und 7 Tage vor Erfül­lung: 80 %

des Hon­o­rars, danach 100 % des Hon­o­rars auch bei Nich­tan­nahme der Leistung.

Dem Auf­tragge­ber bleibt das Recht vor­be­hal­ten eine Min­derung des Schaden­er­satzes zu ver­lan­gen, soweit er den Nach­weis führt, das kein oder nur ein gerin­ger­er Schaden als die ver­langte Pauschale ent­standen ist.

§ 7 Erfüllungsvoraussetzungen

Wird aus­drück­lich nichts anderes vere­in­bart, ist der Auf­tragge­ber verpflichtet, die notwendi­gen Voraus­set­zun­gen zur Erfül­lung des Ver­tragszweck­es zu schaf­fen. Hierzu zählen insbesondere:

Genehmi­gungs- und Anmelde­v­er­fahren sowie Gebühren (z. B. DSR, GEMA, oder Ordnungsamt)

Aufla­gen­er­fül­lung (z. B. San­itäts­di­enst, Gestel­lung von Hil­f­sper­so­n­en), infrastrukturelle

Gegeben­heit­en, wie Strom- und Wasser­an­schlüsse Wasser­an­schlüsse, aus­re­ichende Größe des Erfül­lung­sortes sowie unge­hin­dert­er Zugang zu diesem Ort. Gewährleis­tung der tech­nis­chen Vorbe­din­gun­gen (Min­dest­maße, Trans­port- und Auf­baube­din­gun­gen), laut beson­derem Merk­blatt zum jew­eili­gen Mod­ul (Basic Info), welch­es bei Ver­tragsab­schluss dem Auf­tragge­ber aus­ge­händigt wird oder in den Artikelbeschrei­bun­gen angegeben ist. Bei ein­tre­tender Dunkel­heit ist für aus­re­ichende Beleuch­tung zu sorgen.

Sicher­heit der aus­führen­den Per­so­n­en und angemessene Verpfle­gung. Sicher­heit deszur Aus­führung notwendi­gen Equip­ments (z. B. gegen Dieb­stahl oder Vandalismus).

Die Benutzung der Mod­ule durch die Besuch­er erfol­gt auf eigene Gefahr. Bei tech­nis­chbe­d­ingten Unfällen zahlt die Haftpflichtver­sicherung des Auf­trag­nehmers. Für Brand, Dieb­stahl- und Sachbeschädi­gung durch Besuch­er haftet der Auftraggeber.

Das betriebliche und per­sön­liche Risiko für die ord­nungs­gemäße Abwick­lung der Ver­anstal­tung trägt der Auf­tragge­ber. Bei schuld­hafter Ver­tragsver­let­zung des Auf­tragge­bers ist der Auf­trag­nehmer nicht verpflichtet, das angemietete Mod­ul aufzubauen und die Ver­anstal­tung durchzuführen, ins­beson­dere wenn die tech­nis­chen Bedin­gun­gen seit­ens des Auf­tragge­bers nicht erfüllt sind.

Bei Nicht- oder unvoll­ständi­ger Erfül­lung dieser Pflicht­en behält sich der Auf­trag­nehmer das Recht auf Ver­tragsrück­tritt und Schaden­er­satz­forderung nach Maß­gabe des § 6 vor. Bei Nich­tan­we­sen­heit von vom Auf­tragge­ber zu stel­len­den Hil­f­sper­so­n­en wird je Hil­f­sper­son ein Miet­zuschlag von min. 100,– € vere­in­bart, je nach Aufwand.

§ 8 Geistiges Eigentum

Konzep­tio­nen, Pro­gram­mvorschläge oder auch nur Auszüge aus diesen sind und bleiben geistiges Eigen­tum von Rent-for-Event. Sie bedür­fen in kein­er Art ohne eine schriftliche Genehmi­gung vervielfältigt, weit­erg­ere­icht oder zu Zweck­en des Wet­tbe­werbs ver­wen­det wer­den. Fotos, Entwürfe, und Prospek­te unter­liegen dem Urhe­ber­schutz. Die Nutzung ist eben­falls nur nach schriftlich­er Vere­in­barung und Zahlung eines Hon­o­rars gestattet.

Zuwider­hand­lun­gen ziehen Schaden­er­satz­forderun­gen nach sich.

§ 9 Provisionsvereinbarung

Ein Pro­vi­sion­sanspruch set­zt eine vorherige schriftliche Vere­in­barung voraus.

§ 10 Sicherheitsbestimmung

Der Auf­trag­nehmer ist jed­erzeit berechtigt und verpflichtet, die Erfül­lung des Ver­trages zu unter­brechen, sobald sich Anhalt­spunk­te dafür ergeben, das eine Gefährdung in jeglich­er Form für die Beteiligten oder Dritte entste­hen könnte.

§ 11 Teambekleidung

Falls nicht anders vere­in­bart, treten die Erfül­lungs- und Ver­rich­tung­shil­fen in SchenkSpass, Rent-for-Event oder Fun Park Team­bek­lei­dung auf.

§ 12 Haf­tung und Gewährleistung

Der Auf­trag­nehmer verpflichtet sich zu ein­er pünk­tlichen und rei­bungslosen Ver­tragser­fül­lung, soweit die notwendi­gen Voraus­set­zun­gen vom Auf­tragge­ber geschaf­fen wur­den (§ 7). Der Auf­tragge­ber hat eine Haftpflichtver­sicherung abzuschließen, die ggf. Schä­den aus Ver­anstal­tun­gen übern­immt. Haf­tungsansprüche gegen den Auf­trag­nehmer – auch gegen Erfül­lungs- und Entrich­tung­shil­fen – sind jedoch aus­geschlossen, solange nicht vorsät­zlich oder grob fahrläs­sig gehan­delt wurde. Wird die Erfül­lung des Ver­trages durch höhere Gewalt bee­in­flusst oder unmöglich, wer­den Min­derungs- oder Schaden­er­satzansprüche aus­geschlossen. Eine Haf­tung des Auf­trag­nehmers ent­fällt, wenn der Mis­ser­folg der Leis­tung auf fehlende Unter­stützung (§ 7) des Auf­tragge­bers zurück­zuführen ist. Eine Gewährleis­tung für den Erfolg und/oder das Gefall­en von Ver­anstal­tun­gen wird nicht über­nom­men. Bei Außen­ver­anstal­tun­gen trägt das Wet­ter­risiko der Auftraggeber.

Dem Auf­tragge­ber verbleibt das Recht auf Nachbesserung, die er während der Ver­anstal­tung unter genauer Nen­nung der Män­gel beim Auf­trag­nehmer anzeigen muss. Für die Abhil­fe ste­ht dem Auf­trag­nehmer eine angemessene Zeit zur Ver­fü­gung. Unter­lässt der Auf­tragge­ber diese Rüge schuld­haft, sind spätere Ersatzansprüche aus­geschlossen. Erbringt der Auf­trag­nehmer die Leis­tung ver­spätet oder gar nicht aus Grün­den, die in sein­er Sphäre liegen, kann der Auf­tragge­ber vom Ver­trag zurück­treten und bei Vor­satz bzw. grober Fahrläs­sigkeit Schaden­er­satz ver­lan­gen – soweit keine anderen Vere­in­barun­gen getrof­fen sind.

§ 13 Gerichtsstandklausel

Bei Vol­lka­u­fleuten und Per­so­n­en, die keinen all­ge­meinen Gerichts­stand im Inland haben oder diesen nach Abschluss des Ver­trages ins Aus­land ver­legt haben, sowie für Pas­sivprozesse, gilt der Gerichts­stand Würzburg für sämtliche Stre­it­igkeit­en aus diesem Ver­trag. Die Rechts­beziehung der Ver­tragsparteien unter­liegt dem deutschen Recht. Ist der Ver­trag in eine Fremd­sprache über­set­zt wor­den, so ist bei Stre­it­igkeit­en auss­chließlich der deutsche Ver­trag­s­text maßgebend.